Verschiebung Mitgliederversammlung und Neuwahlen des Kreisverbandes
In seiner Sitzung vom 10. März 2021 hat der Kreisvorstand des BRK Kreisverbandes Fürstenfeldbruck einstimmig beschlossen, die Mitgliederversammlung sowie die Neuwahlen zum Kreisvorstand zu verschieben.

Ausgangssituation
1) Die Satzung des BRK sieht in § 26 Abs. 2 vor, dass die Bezirksversammlung eines Bezirksverbandes spätestens 4 Monate nach Abschluss von 4 Geschäftsjahren, d. h. für die Wahlperiode 2021 bis 2025 am 30.04.2021, einzuberufen ist.
Mit Blick auf diese satzungsgemäße Vorgabe wurden bereits entsprechende Optionen für Räumlichkeiten zur Durchführung der Mitgliederversammlung mit örtlichen Gastronomen verhandelt.
2) Am 18.02.2021 betrug die Inzidenzzahl coronainfizierter Personen im Landkreis Fürstenfeldbruck 24,55. Bereits am 24.02.2021 ist der Inzidenzwert auf 40,00 (Quelle: www.lra-ffb.de/aktuelles/corona-informationen/) gestiegen. Mit einer weiteren dynamischen Entwicklung des Infektionsgeschehens ist auch weiterhin zu rechnen.
Die Mitglieder des Vorstands haben die Sorge vor weiteren lokalen Steigerung des Infektionsgeschehens. Im Falle einer Durchführung der Wahl noch im April 2021 befürchtet der Vorstand einerseits eine „Hotspot-Veranstaltung“ durchzuführen und andererseits eine negative Wahrnehmung des BRK bei absehbarem Bekanntwerden solcher geplanter Präsenzveranstaltungen mit einer z. T. erheblichen Mitgliederanzahl. Zu den negativen Reaktionen in Bevölkerung wie auch Medien ist auf die Berichte in der Tagespresse zu verweisen.
II. Infektionslage und weitere Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verschiebung der Bezirksversammlung (18.02.2021)
1) Deutlich erhöhte 7-Tages-Inzidenz
Die sogenannte 7-Tages-Inzidenz betrug am 25.02.2021, an dem Tag, an dem über Aufhebung der Mitgliederversammlung vom ursprünglich 26.04.2021 entschieden worden ist, 45,91 laut dem Landratsamt Fürstenfeldbruck mit weiter steigender Tendenz.
2) Verzögerungen bei der Belieferung mit Impfstoff
Die Belieferung mit Impfstoffen verläuft immer noch zögerlich. Mit einer raschen Durchimpfung der Bevölkerung ist auch in den nächsten Wochen nicht zu rechnen.
3) Auftreten weiterer Virusmutationen
Verschärfend kam zum Zeitpunkt der Verlegungsentscheidung hinzu, dass sich die in Großbritannien aufgetretene Virusmutation massiv in Deutschland ausbreitet und im Landkreis Fürstenfeldbruck bereits nachgewiesen wurde. Dabei ist mindestens von einer gegenüber dem bisherigen Virus erhöhten Ansteckungsgefahr auszugehen. Laut Angaben aus Großbritannien gibt es auch Anzeichen für eine damit einhergehende erhöhte Mortalität.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass am 25.02.2021 das Ziel einer 50-Tages-Inzidenz im Landkreis Fürstenfeldbruck erreicht wurde. Aufgrund der neuen Beschlüsse der Bundesregierung ist aber eine Inzidenzzahl von 35 der für Lockerungen entscheidende Wert.
Aufgrund der aufgetretenen Virusmutationen und der Verzögerungen beim Impfen ist von einem weiterhin drohenden exponentiellen Verlauf der Pandemie auszugehen.
III. Güterabwägung zwischen Mitgliederrechten einerseits sowie Gründen des Allgemeinwohls bzw. Interessen des BRK als Körperschaft
1) Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Rechte
Unbestritten dient die Festlegung einer zumindest einmal in der Wahlperiode stattfindenden Mitgliederversammlung der Gewährleistung des sogenannten "Mandats auf Zeit".
Mit den Fristvorgaben in § 26 der Satzung ist sichergestellt, dass über die demokratische Legitimation von Vorstandsmitgliedern, Delegierten und weiteren Funktionen (z. B. Mitglieder des Haushaltsausschusses) in einem geordneten Verfahren auf allen Verbandsebenen alle 4 Jahre per Wahlgang neu entschieden wird.
Die jetzt vorgenommene Wahlverschiebung bedeutet eine "Ausdehnung" dieser Amtsperiode bis zum Termin der Wahl.
Dass der Gedanke eines "Mandats auf Zeit" zudem nicht unumstößlich ist, zeigt die sogenannte "Harmonisierung" der Amtszeiten kommunaler Wahlbeamter mit denen kommunaler Parlamente auf Gemeinde-, Stadt- und Landkreisebene – vgl. dazu auszugsweise die Begründung zur Novellierung der Artikel 42 – 44 des "Gesetz zur Änderung der Gemeinde- und Landkreiswahlgesetze". Damit können Amtszeiten dieser Mandatsträger sowohl verkürzt wie aber auch verlängert werden (siehe zur Verlängerung insbesondere Art. 43 Abs. 2 BayGLKrWG). Die dabei angeführten Begründungen für diese Gesetzesänderung (Praktikabilität, Kostenersparnis sowie "Vermeidung von Wahlmüdigkeit" der Bevölkerung) sind durchaus nachvollziehbar und legitim, im Vergleich zu dem nachfolgend insbesondere unter Ziffer III./2 b erläuterten, überragenden Gemeinwohlinteressen keinesfalls höherwertiger.
2) Gründe für eine Verschiebung des Wahltermins
Den vorgenannten mitgliedschaftlichen Rechten bzw. Interessen soll in einer Güterabwägung einerseits wiederum die möglicherweise sogar bessere Gewährleistung von Mitgliedschaftsrechten, das überragende Allgemeinwohlinteresse an einer Eindämmung des Pandemiegeschehens sowie das Interesse des BRK als Gesamtinstitution gegenübergestellt werden.
a) stärkere Berücksichtigung mitgliedschaftlicher Rechte durch eine "durchgängige" Präsenzveranstaltung
Die jetzt vorgenommene Verschiebung bietet die Chance, gerade diese mitgliedschaftlichen Interessen in einer weiterhin bestehenden Pandemielage zu verstärken. Sollte bis zu den Sommerferien eine weitgehende "Herdenimmunität" der Bevölkerung durch eine dann hoffentlich erfolgreiche Impfaktion erreicht worden sein, kann die Mitgliederversammlung gerade auch aufgrund der wiederum gleichen, räumlich großzügigen Veranstaltungslokalität als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden.
Dies ist gegenüber der derzeit als Alternative empfohlenen "Rumpfmitgliederversammlung" mit u. U. zum größten Teil nur online hinzugeschalteten Wahlberechtigten die Versammlungsform, die Meinungsaustausch, Diskussion, aber auch Abstimmung zwischen den einzelnen Wahlberechtigten in effektiverem Maße garantiert als die dargestellte Alternative einer "hybriden" Mitgliederversammlung.
b) Gründe des Allgemeinwohls – Eindämmung des Pandemiegeschehens
Der soeben genannte Effekt der "Herdenimmunität" führt zum heutigen Zeitpunkt bereits unstrittig zu einer Absenkung des Infektionsgeschehens zumindest mit Blick auf das "Ursprungsvirus".
Diese Eindämmung des Pandemiegeschehens berührt fundamentale Allgemeinwohlinteressen mit Blick auf Leben und Gesundheit der gesamten Bevölkerung, die Aufrechterhaltung einer weiterhin geordneten Krankenhausversorgung insbesondere im intensivmedizinischen Bereich sowie die Stabilisierung der wirtschaftlichen, sozialen und gesamtgesellschaftlichen Lage der Bevölkerung.
c) Interessen des BRK als Gesamtkörperschaft
Hinzukommt im gesamtverbandlichen Interesse des BRK die Vermeidung bereits jetzt absehbarer und in anderen Institutionen bereits eingetretener Imageschäden durch verständliche Reaktionen seitens der Bevölkerung, die sich aktuell seit Mitte Dezember in einem verschärften Lockdown befindet.
Zu befürchten wäre zudem, dass das BRK als Durchführender frühzeitiger Präsenzveranstaltungen "Beifall von der falschen Seite" bekommt. Selbst wenn das öffentliche Auftreten sogenannter "Corona-Leugner" oder "Querdenker" grundsätzlich von der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit abgedeckt ist, sind andererseits Auswirkungen auf die Akzeptanz weiterer pandemiebedingter Beschränkungen sowie möglicherweise auch präventiver Maßnahmen insbesondere im Rahmen der Impfkampagne zu befürchten.
Damit werden wiederum gesamtgesellschaftliche Interessen berührt, bzw. deren Schutz behindert oder gefährdet.
Zu guter Letzt ist zu beachten, dass das BRK im Landkreis Fürstenfeldbruck einerseits das Impfzentrum betreibt. Andererseits ist der Leitende Chefarzt des Vorstands der Pandemiebeauftragte des Landkreises. Beide Institutionen würden
aus Sicht des Vorstands in ihrer öffentlichen Wahrnehmung im Falle der Durchführung der Mitgliederversammlung im April 2021 stark beschädigt werden.
3) Fazit
Die Darstellung der für eine Verschiebung des Wahltermins herangezogenen Allgemeinwohlgründe bzw. Interessen einzelner BRK-Mitglieder einerseits wie des BRK als Gesamtkörperschaft andererseits zeigt auf, dass die Vorteile einer solchen Terminverlegung mögliche Nachteile deutlich überwiegen.
Aus diesen Gründen hat sich der Vorstand dazu entschlossen, den ursprünglich geplanten Termin der Mitgliederversammlung am 26.04.2021 aufzuheben und die Mitgliederversammlung zu verschieben.
Ein neuer Termin wird in Zukunft mit Blick auf das Pandemiegeschehen durch den Vorstand festgesetzt werden.