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Impfstart für Angestellte in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in Grundschulen, Sonderschulen oder Förderschulen

Gemäß der Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 24.Februar 2021 gehören nun auch Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kinderpflege und in Grundschulen, Sonderschulen oder Förderschulen tätig sind, zum Personenkreis mit hoher Priorität. Dier bedeutet, dass sie bei der Terminvergabe berücksichtigt werden. Die Software wurde entsprechend angepasst.